bsv-diana-herne
  Vereinssatzung
 
Satzung des Bürgerschützenvereins Diana 1952 e.V. Herne-Baukau
 
 
 
Präambel:
 
Im BSV Diana 1952 e.V. Herne-Baukau sind männliche und
weibliche Personen gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der
Satzung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen
sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.


§ 1       Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen „ Bürgerschützenverein Diana 1952
e.V. Herne-Baukau “. Er hat seinen Sitz in Herne und ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Herne unter der Nr.: VR 380 eingetragen.

Der BSV Diana 1952 e.V. Herne-Baukau verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „
Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die Förderung
des Sportschießens als Leistungs- und Breitensport nach einheitlichen Regeln,
sowie die Pflege von Tradition und Brauchtum. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie
durch Teilnahme an Stadt –und Kreismeisterschaften.


§ 2       Wirtschaftliche Erklärung


Der BSV Diana 1952 e.V. Herne-Baukau ist selbstlos tätig.
Der Verein verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


§ 3       Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

       1.                 
                        Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
2.                     
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung.

3.                     
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.


§ 4       Vergütungen 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§ 5       Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den  D.J.K. Blau-Weiß
Herne-Baukau 06/16 e.V. mit der Maßgabe, dass die Mittel  ausschließlich zur Förderung des Schießsportes
verwendet werden.

§ 6       Erwerb der Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann auf Grund seines schriftlichen
Antrags jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Über das Aufnahmegesuch entscheidet die Mitgliederversammlung in Abwesenheit
des Antragstellers mit einfacher Mehrheit.
 

§ 7       Beendigung der Mitgliedschaft

1.                 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod,
Ausschluss oder Auflösung des Vereins.


2.                 
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
zulässig und muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Monate vor
Jahresende schriftlich erklärt werden.


3.                 
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es
schuldhaft entgegen der Vereinssatzung handelt oder seinen finanziellen
Verpflichtungen daraus nicht nachkommt.


§ 8       Rechte der Mitglieder
 

1.                 
Jedes Vereinsmitglied ist in der Vereinsversammlung
stimmberechtigt, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.


2.                 
Jedes Vereinsmitglied ist mit Vollendung des 21.
Lebensjahres in den Vorstand wählbar.


3.                 
Vereinsmitglieder haben das Recht am Trainings- und
Wettkampfbetrieb teilzunehmen, sowie die Vereinsanlagen zu benutzen.


 
§ 9       Pflichten der Mitglieder 


1.                 
Die Mitglieder müssen die von der
Jahreshauptversammlung beschlossenen Beiträge zahlen.


2.                 
Der Verein kann für die Benutzung von Vereinsanlagen
Gebühren erheben.


3.                 
Bei Ausübung des Sports ist unbedingt den Anordnungen
der fachlich und sachlich zuständigen, Aufsichtsführenden Person (
Standaufsicht ) Folge zu leisten.

 
§ 10      Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:


-            
Jahreshauptversammlung


-            
Vorstand


-            
Ehrenrat
 


§ 11      Jahreshauptversammlung

1.                 
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.


2.                 
Die ordnungsgemäße Jahreshauptversammlung ist
schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen.


-     Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes
und zwei Kassenprüfer.


-     Sie schlägt drei Mitglieder für den
Ehrenrat vor.


-     Sie entlastet den Vorstand.


-     Sie beschließt Änderungen der Satzung.


-     Sie genehmigt den Haushaltsplan.


-     Sie ernennt Vorsitzende, die sich um den
Verein verdient gemacht haben, zu      


      Ehrenvorsitzenden. Der Ehrenvorsitzende
gehört dem erweiterten Vorstand mit Stimmrecht an.


-     Sie ernennt Vereinsmitglieder, die sich um
den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern.
 


§ 12       Vorstand

1.                     
Der geschäftsführende Vorstand ist das oberste
Verwaltungsorgan des Vereins.


2.                     
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende,
im Verhinderungsfall sein Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes.


3.                     
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:


-     1. Vorsitzender


-     2. Vorsitzender


-     1. Kassierer


-     1. Schriftführer


-     1. Sportleiter


-     1. Jugendleiter


 


4.                     
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:


-     2. Kassierer


-     2. Schriftführer


-     2. Sportleiter


-     2. Jugendleiter


-     Traditionsoffizier


-    Waffenmeister                   


 


5.                     
Innerhalb des Vorstandes hat jedes Mitglied, auch bei
Wahrnehmung mehrer Ämter nur ein Stimmrecht.


6.                     
Den Kassierern darf kein zweites Amt übertragen werde.
 


§ 13       Ehrenrat


1.                     
Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern.


2.                     
Der Ehrenrat wird vom geschäftsführenden Vorstand auf
Vorschlag der Jahreshauptversammlung ernannt.


3.                     
Die Ernennung erfolgt bis auf Widerruf.


Ein Widerruf ist:


-     Vereinsaustritt


-     Tod


-     Ausschluss aus wichtigem Grund


-     Auflösung des Vereins


4.           Der Ehrenrat entscheidet über Ehrungen, schlichtet Streitigkeiten im Verein und  

              nimmt Maßregelungen vor.


              Maßregelungen können sein:


              -     Verwarnung


              -     Verweis


              -     Aberkennung von Ehrungen


              -     Sperre auf Dauer oder auf Zeit


              -     Ausschluss 


§ 14       Wahlen

Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern beträgt zwei Jahre.


 -     In Jahren mit gerader Jahreszahl wird der geschäftsführende Vorstand 
       gewählt.


 -     In Jahren mit ungerader Jahreszahl wird der erweiterte Vorstand gewählt.


 

§ 15       Sportjugend 


1.                   
Die Sportjugend des BSV Diana 1952 e.V. Herne-Baukau
führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung selbstständig.


2.                   
Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

 


§ 16       Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Abstimmungen


1.         
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.


2.         
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden.


3.         
Zu einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der
Stimmen erforderlich.


4.         
Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim
Abzustimmen.


5.         
Erreicht bei Walen ein Bewerber nicht die absolute
Stimmenmehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den
höchsten Stimmzahlen erforderlich. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen
erhält.


6.         
Der 1. oder 2. Schriftführer, im Verhinderungsfall ein
Versammlungsteilnehmer, führt Protokoll über die Versammlung in dem die
gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Protokollführer und Versammlungsleiter
unterzeichnen das Protokoll.


7.         
Allgemein verbindliche Beschlüsse und Anordnungen sind
den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
 


§ 17       Vereinsauflösung


Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens ¾
der Vereinsmitglieder schriftlich gestellt werden. Der Beschluss zu Auflösung
erfolgt auf einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung, mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 


§ 18       Schlussbestimmungen


1.         
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2.         
Die Wettkampf-Ordnung des deutschen Schützenbundes ist
für alle Mitglieder verbindlich.


3.         
Der Gerichtsstand für den Verein ist das Amtsgericht Herne.


4.         
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Versammlung vom 05.12.2014 sofort in Kraft.


 
Herne, den 05. Dezember 2014

 
Der erste Vorsitzende  Ulrich Kantorek
 
Der erste Schriftführer Andreas Rohde

 


 


 


 


 


 


 


 


 


 


 

 

 
 
 
 




 


 
 
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